Geschäftsordnung Präsidium
§ 1 Pflichten der Vorstandsmitglieder
Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen ihres Gremiums und an den Arbeiten des Verbandes teilzunehmen.
§ 2 Aufgaben des Vorsitzenden
Der Vorsitzende führt die Geschäfte des Verbandes, soweit diese nicht in die Zuständigkeit der übrigen Vorstandsmitglieder fallen, und vertritt ihn nach außen (§ 6 Ziffer 2 der Satzung). Er hat die Würde und Rechte des Verbandes zu wahren, dessen Arbeit zu fördern und dessen Verhandlungen sachgerecht zu leiten. Er und im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende haben beratende Stimme in allen Ausschüssen.
§ 3 Stellvertreter des Vorsitzenden
Der Vorsitzende wird durch den stellvertretenden Vorsitzenden und bei deren Verhinderung durch die übrigen Vorstandsmitglieder in der in § 6 Ziffer 1 der Satzung genannten Reihenfolge vertreten.
§ 4 Stellvertreter des Schriftführers
Ist der gewählte Schriftführer zu einer Sitzung nicht erschienen, ernennt der Vorsitzende einen Stellvertreter aus dem Kreise der Anwesenden.
§ 5 Tätigkeit der Vorstandsmitglieder
Die einzelnen Mitglieder des Vorstandes führen die ihnen übertragenen Aufgaben in eigener Verantwortung durch. Der in Erledigung ihrer Aufgaben anfallende Schriftwechsel wird von den betreffenden Vorstandsmitgliedern in der Regel selbst gezeichnet, und zwar in der Form (Beispiel)
Hessischer Schachverband
Der Schriftführer
Name
Schreiben von Bedeutung, insbesondere solche, mit denen der Verband nach außen hervortritt, unterzeichnet der Vorsitzende.
Bei Ausfall eines Mitgliedes des geschäftsführenden Vorstandes kann der geschäftsführende Vorstand ein Mitglied eines Hessischen Schachvereins mit der Wahrnehmung der Aufgaben betrauen.
§ 6 Abgrenzung der Zuständigkeit
Entstehen bei der Bearbeitung einzelner Sachfragen Zweifel, welches Vorstandsmitglied zuständig ist, entscheidet zunächst der Vorsitzende. Auf Antrag eines der beteiligten Vorstandsmitglieder entscheidet darüber der Vorstand in seiner nächsten Sitzung.
§ 7 Anträge
Jedes Vorstandsmitglied kann selbständig Anträge stellen. Anträge sind schriftlich beim Vorsitzenden und Schriftführer und so rechtzeitig einzureichen, dass sie den übrigen Mitgliedern mit der Tagesordnung bekannt gemacht werden können.
§ 8 Behandlung der Anträge
Anträge, die nicht schriftlich eingereicht und in der Tagesordnung mitgeteilt worden sind, können nur dann auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.
§ 9 Einberufung von Sitzungen
Sitzungen des Vorstandes und der Ausschüsse werden nach Bedarf einberufen. In der Regel soll eine Frist von einer Woche zwischen Eingang der Einladung und Ablauf der Sitzung eingehalten werden. Wenn der Vorsitzende nach § 6 Ziffer 7 bzw. § 7 Ziffer 3 der Satzung Sitzungen einberufen muss, dann gelten die gleichen Fristen wie im § 8 Ziffer 8.
§ 10 Rededauer
Der Vorstand und die Ausschüsse können für die Beratung eines einzelnen Gegenstandes der Tagesordnung eine Redezeit festsetzen. Überschreitet ein Redner seine Redezeit, kann das den Vorsitz führende Mitglied ihm nach einmaliger Mahnung das Wort entziehen.
§ 11 Abstimmungen
Abgestimmt wird in der Regel durch Erheben einer Hand. Liegen Anträge zur Geschäftsordnung und zur Sache vor, wird zunächst über die Anträge zur Geschäftsordnung abgestimmt. Liegen mehrere Anträge zur Geschäftsordnung vor, wird zuerst über den Antrag abgestimmt, der der Weiterbehandlung des Gegenstandes widerspricht.
§ 12 Anwesenheit Dritter
Die Sitzungen des Vorstandes und der Ausschüsse sind nicht öffentlich. Mitglieder des Verbandes oder sonstige Personen können nach vorheriger besonderer Zulassung als Zuhörer teilnehmen.
§ 13 Vertraulichkeit
Der Vorstand und die Ausschüsse können für Teile ihrer Verhandlungen und für bestimmte Mitteilungen die Vertraulichkeit beschließen.
§ 14 Akteneinsicht
Die Vorstandsmitglieder sind berechtigt, alle Akten einzusehen, die sich in der Verwahrung der Organe des Verbandes (Vorstand, Ausschüsse) befinden. Die Arbeiten des Vorstandes oder der Ausschüsse dürfen dadurch nicht behindert werden.
§ 15 Protokolle
Die Protokolle sind vom Schriftführer oder Stellvertreter innerhalb von 14 Tagen anzufertigen und dem Präsidenten bereitzustellen. Klärungen, Korrekturen und Verteilung an das jeweils zuständige Gremium haben in den folgenden 7 Tagen zu erfolgen.
§ 16 Beschlußliste
1. Es ist eine Beschluss-Sammlung zu führen. Die Beschluss-Sammlung enthält nur den Wortlaut
a. der in der Versammlung der Organe oder Ausschüsse verkündeten Beschlüsse mit Angabe von Ort und Datum der Versammlung,
b. der schriftlichen Beschlüsse mit Angabe von Ort und Datum der Verkündung
c. und der Urteilsformeln der Entscheidungen des Turnierausschußes gemäß Ziff. 98 der Turnierordnung des HSV mit Angabe ihres Datums und der Parteien.
soweit diese Beschlüsse und Entscheidungen nach dem 1. Februar 2023 ergangen sind. Die Beschlüsse und Entscheidungen sind fortlaufend einzutragen und zu nummerieren. Sind sie angefochten oder aufgehoben worden, so ist dies anzumerken. Die Eintragungen, Vermerke und Löschungen sind unverzüglich zu erledigen und mit Datum zu versehen. Einem Mitglied des jeweiligen Gremiumns oder einem Mitglied des geschf. Präsidiums ist auf sein Verlangen Einsicht in die Beschluss-Sammlung zu geben.
2. Auch Negativbeschlüsse (also „abgelehnte“) Beschlüsse sind in die Beschluss-Sammlung einzutragen. Sowohl von angenommenen als auch abgelehnten Beschlüssen ist neben TOP sowie Ort und Datum der Versammlung der Wortlaut der zur Abstimmung gestellten Beschlussantrages einzutragen. Die Beschluss-Sammlung wird als elektronische Datei geführt.
3. Es wird pro Organ und Ausschuss jeweils eine eigene Beschluss-Sammlung geführt.
4. Die Beschluss-Sammlung ist von dem jeweiligen Vorsitzenden zu führen, soweit nicht mit Stimmenmehrheit eine andere Person damit beauftragt wird.
Änderungen
2017-09-09: §15 wurde am 09.09.2017 neu eingefügt.
2023-02-12: §16 wurde am 11.02.2018 beschlossen.
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